Hundesteuerermäßigung möglich

#1 von Banshee , 20.10.2010 15:10

Verfasst am: 05 Mai 2010 22:48 Titel: Hundesteuerermäßigung möglich!!!

Zitat von Jenny
Hundesteuerstelle gezielt nach einer Hundesteuer Ermäßigung
nachfragen und um zusenden der nötigen Formulare bitten.

Hundesteuerbefreiung in Berlin
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
3. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunde stehen,
4. Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für iiiiiiden Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
5. Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr.


Hundesteuersatzung:

§ 3 Steuerbefreiung / Steuerermäßigung

[size=18] Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden. [/size]
Die Befreiung wird nur für einen Hund gewährt. Eine Steuerbefreiung wird nicht gewährt für das Halten von gefährlichen Hunden (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden).



Hinweise zur Ermäßigung der Hundesteuer
Zur Hundesteuer ist grundsätzlich zu sagen, dass sie als eine Aufwandsteuer eingeführt wurde, dieneben der Einnahmeerzielung auch ordnungspolitischen Charakter hat, nämlich die Hundehaltungwegen der auch damit verbundenen Belästigungen der Allgemeinheit in Grenzen zu halten.Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in derEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und damit dem Konsum zum Ausdruckkommt.Die Haltung eines Hundes für den persönlichen Lebensbedarf ist ein Zustand, der gewöhnlich dieVerwendung von finanziellen Mitteln erfordert und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausdrücktund somit einen steuerlichen Aufwand darstellt, der der persönlichen Lebensführung dient. Zumpersönlichen Lebensunterhalt ist deshalb auch die in der Regel nicht unbedingt notwendigeHundehaltung hinzuzurechnen.Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann, um einkommensschwächeren Personen dieweitere Hundehaltung nicht unmöglich zu machen, die Hundesteuer gem. § 4 derHundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden.Grundsätzlich ist eine Ermäßigung nur zu gewähren, wenn der Hund angeschafft wurde,bevor die Notlage entstanden ist. Wer sich in Kenntnis seiner finanziellen Notlage einen Hundanschafft erhält keine Ermäßigung.Entsprechend § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung kann zur Vermeidung von Härten die Steuer füreinen Hund auf Antrag in Einzelfällen ermäßigt werden.Eine erhebliche Härte i.S. v. § 4 Abs. 1 HStS liegt vor, wenn die Hundehalter/innen Leistungen ausder Grundsicherung, Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld beziehen oder das Einkommen aller imHaushalt der Hundehalter/innen lebenden Personen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.Zum Einkommen gehören neben den positiven Einkünften im Sinne des Steuerrechtes (z.B. Lohn,Gehalt, Bezüge, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen und Dividenden) auch steuerfreieLohnersatzleistungen wie z.B. Unterhaltszahlungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialgeld undLeistungen aus der Grundsicherung sowie andere Leistungen in Geld oder Geldeswert privat und/oder öffentlich rechtlich Verpflichteter.Die Einkommensgrenzen orientieren sich an den jeweiligen Regelsätzen der Leistungen aus derGrundsicherung bzw. an den Regelleistungen des Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und denmaximal anzuerkennenden allgemeinen Mietobergrenzen.Ansprechpartner: Wenn Sie Fragen zum Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer haben, so können Sie diese persönlich im Fachbereich Finanzamt /Hundesteuerstelle erfahren,



Verfasst am: 06 Mai 2010 0:25

Zitat von Banshee
Dazu kann ich auch noch was tippeln, hatte nämlich letztes Jahr das Finanzamt angerufen, weil ich das mit der "Befreiung" bzw. mit geringer Hundesteuer genauer wissen wollte.

Menschen die zu 100% Schwerbehindert sind, sind diesbezüglich komplett von der Hundesteuer befreit, wenn derjenige auch als Halter beim Finanzamt eingetragen ist/war.

Viele denken immer, das HartzIV befreit werden bzw. weniger an Hundesteuer bezahlen können.
Ist so nicht richtig, der Hund muss länger da gewesen sein, sprich wenn man vorher in Arbeit stand und dann aus welchen Gründen auch immer in hartzIV rutscht, dann zahlt man nur 2€ im Monat an Hundesteuer.


Sorry Leute, das war mir komplett entfallen, wollte das nämlich immer ins Forum tippseln

 
Banshee
Beiträge: 702
Registriert am: 16.09.2010


   

**
offener Brief

Xobor Forum Software ©Xobor.de | Forum erstellen
Datenschutz